In Paragraph 6 der Hauptsatzung der Stadt Borken ist die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt geregelt.
§ 6 lautet:
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Rat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame
Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten.
Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der
Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche
Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen,
Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um
Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt
unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für
eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind.
Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt
die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen
und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung
für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Die
Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung
unterrichtet die Bürgermeisterin die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen,
Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens.
Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit, sich zu den
Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern
aller Fraktionen und der Bürgermeisterin zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet
nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner
nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4) Die der Bürgermeisterin aufgrund der Geschäftsordnung obliegende
Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
Frank Richter scheint diese Regelung zur Durchführung von Einwohnerversammlungen entweder nicht zu kennen oder einfach für überflüssig zu halten - für "basisdemokratische Gefühlsduselei".
Konsequent wäre demnach ein Antrag der CDU zur Streichung von Paragraph 6 aus der Hauptsatzung.
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